Satzung

§ 1 Name

Der am 03.03.2005 in Lebach (Saarland) gegründete BVB-Fanclub führt den
Namen „Support together“

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fan-Clubs beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember eines Jahres.

§ 3 Sitz

Der BVB-Fanclub „Support together“ hat seinen Sitz in Heusweiler (Saarland)

§ 4 Ziel und Zweck

1. Zweck des Fan-Clubs ist die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Durch Veranstaltungen im kulturellen Bereich soll die Gemeinschaft und das kulturelle Leben gepflegt und gefördert werden.
2. Der Fan-Club hat sich im Sinne des Fair-Play zum Ziel gesetzt, durch seine Aktivitäten zur Verständigung mit anderen Fangruppen anderer Vereinsmannschaften beizutragen.
3. Der Fan-Club ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Fan-Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fan-Clubs.
5. Treue und Zusammenhalt stehen an 1. Stelle. Daran hat sich jedes Mitglied zu halten. Dies sollte bedingt auch Privat gelten.
6. Randale, Schlägereien, Waffen etc. sind im Club nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung folgt der sofortige Ausschluss.
7. Unser Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischen, homophoben oder diskriminierenden Verhalten, gleich welcher Art! Fehlverhalten führt zum sofortigen Ausschluss und wird vom den Fanclubmitgliedern kritisch hinterfragt und aufgearbeitet.
8. Alkohol sollte vor, im und nach dem Stadion so konsumiert werden, daß dem Club kein Schaden entsteht.
9. Die Treffen vor dem Spiel in dem Clubhaus müssen eingehalten werden. Bei unentschuldigtem Fehlen Euro 10,00 Strafe. Bei dreimaligem unentschuldigtem Fehlen erfolgt der Ausschluß. Bei fünfmaligem entschuldigtem Fehlen (außer Urlaub und Krankheit) erfolgt eine Beratung.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Fan-Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Allgemeines

1. Trikot, T-Shirts usw. werden nur für den Club besorgt, und nur von den dafür genannten Leuten gegen Vorauszahlung.
2. Ausgaben und Anschaffungen für den Club werden aus der Clubkasse bezahlt.
3. Kommt ein Mitglied an Eintrittskarten, sind diese vor Weiterverkäufen zuerst den Clubmitgliedern anzubieten. Wird dieses des Öfteren nicht eingehalten wird eine Strafe in Höhe des Kartenpreises erhoben.
4. Kann ein Mitglied aus finanziellen Gründen nicht zu einem Spiel (Heim oder auswärts) kann dieses Mitglied das Geld aus der Clubkasse bis zum nächsten Lohn geliehen bekommen (außer Europa auswärts).
5. Von Gästen, die des öfteren mit dem Club ins Stadion gehen, aber nicht eintreten möchten, ist eine freiwillige Spende erwünscht.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Fan-Clubs kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag in Form des Vordruckes „Beitrittserklärung“ zu richten.
3. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Will jemand Mitglied werden, hat dieser eine 2 – 3 monatige Probezeit. Nach Ablauf dieser Probezeit wird von den Mitgliedern über eine Aufnahme abgestimmt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Fan-Clubs.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Bei minderjährigen Personen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Fan-Club ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Fan-Clubs.
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Fan-Clubs oder groben unsportlichen Verhaltens.
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Der Fan-Club Name darf von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht in Verruf gebracht werden. Bei Austritt (etc.) muß das T-Shirt zur Entfernung des Clubnamens übergeben werden.

§ 8 Beiträge

1. Alle Mitglieder des Fan-Clubs (ab 14 Jahre) sind Beitragspflichtig.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederjahreshauptversammlung für die Dauer eines Kalenderjahres festgelegt.
3. Außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederjahreshauptversammlung festgelegt.
4. Die Höhe der monatlichen Beiträge wird in der Beitragsordnung festgehalten.
5. Die Beiträge sind vollständig und pünktlich zu zahlen.
6. Es ist den Fanclubmitgliedern gegenüber transparent darzulegen, wie die Beiträge verwendet werden.

§ 9 Stimmrecht

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an, die mindestens seit 3 Monaten im Fan-Club Mitglied sind.
2. Jüngere Mitglieder können während den Abstimmungen an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
3. Alle stimmberechtigten Mitglieder haben bei Abstimmung jeweils nur eine Stimme. Es haben nur die Stimmen der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Gültigkeit.
4. Bei Abstimmungen des geschäftsführenden Vorstandes besitzt jedes Vorstandsmitglied jeweils nur eine Stimme. Es besteht kein Vetorecht des 1. Vorsitzenden.
5. Alle Mitglieder haben volles Mitspracherecht.

§ 10 Wählbarkeit

1. Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2. Es können nur Mitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden, die stimmberechtigt sind (siehe § 8, 1 – 5) und mindestens seit 6 Monaten Mitglied im Fan-Club sind.

§ 11 Maßregelungen

1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Fan-Club-Organe verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von dem geschäftsführenden vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) schriftliche Ermahnung (Verweis)
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den gesellschaftlichen und kulturellen
2. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 12 Rechtsmittel

1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 6, 1-5) gegen einen Ausschluß (§ 7, 4a-4d), sowie gegen eine Maßregelung (§ 11, 1-2) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
2. Über den Einspruch entscheidet der geschäftsführende Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung endgültig.

§ 13 Fan-Club Organe

1. Organe des Fan-Clubs sind:
a) die monatliche Mitgliederversammlung
b) die Mitgliederjahreshauptversammlung
c) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand

§ 14 Mitgliederversammlungen

1. Oberstes Organ des Fan-Clubs ist die Mitgliederversammlung.
2. Mitgliederversammlungen finden monatlich statt. Den Ort und Zeitpunkt wird in der Versammlungsordnung festgehalten und bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung geändert.
3. Eine ordentliche Mitgliederjahreshauptversammmlung findet in jedem Jahr statt.
4. Eine außerordentliche Mitgliederhauptversammlung im Sinne einer Mitgliederjahreshauptversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt.
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, im Sinne des § 9, 1-5, schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
5. Die Einberufung der Mitgliederjahreshauptversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch persönliche schriftliche Einladung.
6. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
7. Mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederjahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte beinhalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht und Bericht der Kasseprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
8. Die Teilnahme an der Mitgliederjahreshauptversammlung ist für alle Mitglieder Ehrensache.
9. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
10. Satzungsänderungen und Wahlen werden nur bei der Mitgliederjahreshauptversammlung durchgeführt. Bei den monatlichen Mitgliederversammmlungen werden nur organisatorische Beschlüsse gefaßt, die für Veranstaltungen relevant sind.
11. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen zerfallen und haben bei der Stimmenauszählung keine Gültigkeit, sie haben auf Antragsannahme oder –ablehnung keine Auswirkung.
12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
13. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederjahreshauptversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Fan-Clubs eingegangen sind und den Mitgliedern mindest
14. s eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
15. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederjahreshauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, daß sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
16. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muß entsprochen werden.
17. Bei Versammlungen hat beim offiziellen Teil der Vorsitzende die Diskussionsleitung. Bei nicht zum Thema gehörenden Dazwischenrufen oder Getuschel wird eine Strafe von 0,50 € in die Clubkasse gezahlt.
18. Vorschläge aller Art sind sehr willkommen.

§ 15 Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) Kasseprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis trifft mindestens viermal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet.
3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, daß alle im Fan-Club tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Fan-Club informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Fan-Clubs beratend mitzuwirken.

§ 16 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und Schriftführer
c) dem 3. Vorsitzenden und Schatzmeister
2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Fan-Club Interesse erfordert.
3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder der Mitgliederversammlungen und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
5. Der geschäftsführende vorstand ist für aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
6. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Arbeitsressorts regelt die Geschäftsordnung.
7. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§ 17 Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Veranstaltungen und sonstigen Fan-Club Aufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Vorstand im Auftrage des zuständigen Leiters einberufen.

§ 18 Protokollierung

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, der Mitgliederjahreshauptversammlungen, sowie der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.
2. Der Versammlungsleiter bestimmt jeweils einen Protokollführer.

§ 19 Wahlen

1. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Mitarbeiterkreises werden für die Dauer von einem Jahr gewählt.
2. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt und dürfen keine verwandten des 1. Grades oder 2. Grades zu dem Vorsitzenden und des Schatzmeister sein. Sie sind gegenüber dem Vorstand und den Mitgliedern loyal.
3. Alle gewählten Personen bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
4. Eine Wiederwahl ist zulässig und unterliegt keiner Einschränkung im Bezug auf die Anzahl.

§ 20 Kassenprüfer

1. Die Kasse des Fan-Clubs wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederjahreshauptversammlung bestimmten Kassenprüfern geprüft.
2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederjahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
3. Der Prüfbericht darf von jedem Mitglied eingesehen werden.

§ 21 Ordnungen

1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Fan-Club folgende Ordnungen:
a) Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Beitragsordnung
d) Versammlungsordnung
e) Strafordnung
2. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen.
3. Die Ordnungen treten mit der Veröffentlichung bei der monatlichen Mitgliederversammlung in Kraft.
4. Die Ordnungen können bei Bedarf vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittelmehrheit geändert werden.

§ 22 Auflösung des Fan-Clubs Support together

1. Die Auflösung des Fan-Clubs kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederhauptversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Fan-Clubs schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
4. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
5. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % (fünfzig Prozent) der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen.
6. Die zweite Versammlung ist dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Fan-Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen nach Begleichen eventueller Verbindlichkeiten an gemeinnützige Zwecke.

Die vorstehende Satzung wurde von der ersten ordentlichen Generalversammlung genehmigt.

Heusweiler, den

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1. Vorsitzender 2. Vorsitzender

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3. Vorsitzender